Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Anlage 2. 
G 14.) 
Wir (d. h. die unterzeichnete Reichsbankanstalt) verpflichten uns hiermit zugunsten 
der Firma (des Brennereibesitzers usw.) 
in für gestundete Abgaben 
an das Fürstliche Hauptzollamt in Gera Zahlungen bis zur Gesamthöhe von M, 
in Buchstaben Mark, 
zu leisten, sobald das Fürstliche Hauptzollamt solche von uns sordert. Diese Erklärung bleibt 
zunächst für ein Jahr, von heute an gerechuct, gültig und kann durch einc neue gleichartige 
Erklärung, die einen Monal vor Ablauf der Gültigkeit dieser Erklärung dem Hauptzollamt 
in Gera zu Übersenden ist, wiederum für ein Jahr gültig verlängert werden. Die Reichs- 
bank soll berechtigt sein, diese Zahlungszusage jederzeit zurlckzuziehen, sofern dagegen Reichs- 
schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen eines deutschen Bundesstaates im Kurswerte 
von (obengenannte Summe in Buchstaben) 
zum vorgedachten Zwecke bei dem vorgenannten Hauptamte 
hinterlegt werden oder der gestundete Betrag anderweitig sichergestellt wird oder eine Stundung 
nicht mehr ersorderlich ist. 
den ten 19 
Neichsbankdirektorium (salls die Erklärung von der Reichshauplbank ausgestellt wird, 
sonst:) Reichsbankstelle.
	        
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