Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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bringen, auch wenn sie höher sind. Als Anlagekapital gilt das aus Mitteln der 
Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes oder aus Anleihemitteln in der 
Anstalt oder Unternehmung angelegte Kapital nach Abzug der darauf bis zum 
Schlusse des letzten der drei jeweils in Betracht kommenden Geschäftsjahre 
(5 9 Ziff. 3 G.) geleisteten Rückzahlungen. 
Artikel 25. 
2. Juristische Personen usw. 
1. Juristische Personen, welche ihren Sitz nicht im Fürstentume haben, 
unterliegen der Einkommensteuer nur nach § 2 G. 
2. Die Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens der juristischen 
Personen des Fürstentums erfolgt nach § 9 Ziff. 1 und 3 eventuell 2 G. Auch 
die vier untersten Steuerstufen kommen bei ihnen zur Erhebung. Bei Einreichung 
ihrer Selbsteinschätzung haben sie die Vorschrift des § 26 Abs. 2 G. zu beachten. 
3. Als steuerpflichtiges Einkommen der im § 15 Ziff. 2 und 3 bezeichneten 
nichtphysischen Personen gelten die im § 15 Ziff. 2 G. bezeichneten Ueberschüsse. 
a) Als zur Verbesserung oder Geschäftsemveiterung verwendet gelten 
diesenigen Ausgaben, welche weder zur Deckung von laufenden 
Wctriebsunkosten noch zur Erhaltung und Fortführung des Betriebs 
in dem bisherigen Umfange dienen, sondern mit welchen Einrichtungen 
oder Anlagen zur Erzielung eines höheren Ertrages oder zur Aus- 
dehnung des Betriebsumfanges bestritten werden. 
) Bei Beurteilung der Frage, ob ein „Reservefonds“ im Sinne der 
Gesetzesbestimmung gebildet ist, kommt es nicht auf die Benennung 
an. Als Reserwefonds gilt jede aus den Ueberschüssen gebildete An- 
sammlung, die im Einzelfalle eine Vermehrung des Vermögens 
darstellt. Einer solchen stehen diejenigen Beträge gleich, welche aus 
den Ueberschüssen zu außerordentlichen, über das Maß der 
regelmäßigen Absetzungen (vgl. Art. 19 Abs. 3) hinansgehenden Ab- 
schreibungen verwendet werden. 
Andrerseits bleiben außer Vetracht solche Rücklagen, die lediglich 
zur Deckung schon bestehender Verpflichtungen dienen, insbesondere 
diejenigen der Versicherungsgesellschaften für die Versicherungssummen; 
so die (in der Regel Prämien= und Gewinn= oder Dividendenreserven 
genannten) Fonds der Lebensversicherungogesellschaften, welche das 
Deckungskapital bilden für die den Versicherten gegenüber durch den
	        
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