Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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b) die einzelnen Flurstücke in ihrer Beschaffenheit als Felder, Wiesen, 
Lehden, Gärten, Weinberge, Sand-, Lehm-, Mergel= oder Ton- 
hruben, Steinbrüche, Torfgräbereien, Gewässer aller Art rc. durch 
besondere Farbengebung (8§ 22) zu markicren; 
c) alle Gebäude, sonstigen Bauwerke und bleibenden Einfriedigungen 
einzutragen; 
alle Straßen, Wege und Stege, welche sich als gangbar und benutzt 
darstellen, in ihrer Breite, A#nge und Richtung z. B. durch Angabe 
des Ortes, wohin sie führen, und unter Einschreibung der ihnen 
vielleicht beigelegten besonderen Namen genau darzustellen. 
8 22. 
Die später anzufertigende Bonitierungs= oder Brouillonkarte ist nur inso- 
weit zu kolorieren, als dies zur Unterscheidung der Kulturarten und Flurgrenzen 
umumgänglich notwendig ist. 
Der gewöhnlichen Kultur unterliegende Felder sind daher ganz unkoloriert 
zu lassen. 
Dagegen sind 
a) Wiesen und Grasränder hellgrüin, 
b) Lehden und nur zur Hutung benutzte Grundstlicke gelblichgrün, 
) Holzungen, Gärten und Obstplantagen grün, mit Einzeichnung 
einzelner Bäumec, 
4) Hofräume, Steinbrilche, Wege — letztere, je nachdem es sich um 
offentliche Landstraßen, Kommunikations-, Fahr= oder bloße Fußwege 
handelt, in verschiedenen Abstufungen — hellbraun, 
J) Eisenbahnen hellgrau, 
) Gewässer aller Art hellblau, 
6) gewöhnliche Gebäude: blaßrot, Uffentliche: karminrot, kirchliche: schwarz, 
zu kolorieren. 
Die Flurgrenzen sind in der Weise zu markieren, daß jede Flurgrenze 
für sich in ihrer ganzen Ausdehnung mit einem schmalen Farbenstreifen anzudeuten 
ist. Das Ende einer an die Hauptsflur angrenzenden Nachbarflur ist jedesmal 
durch einen nach auswärts gehenden Pfeil anzudeuten. 
Zur Illuminierung der Karten, sowie zur Zeichnung der Grenzlinien 
sind nur leichte Tuschfarben zu benutzen.
	        
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