Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Keuß jüngerer Linie. 
Nr. 767. 
Inhalt: Ministerial Veror dnung über die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel. 
  
Ministerial-Verordnung 
über 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampftessel 
vom 2. März 1911. 
Zur Durchführung der §§ 21, 25 und 19 der Gewerbeordnung, sowie 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908, betreffend 
allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln 
(R.-G.-Bl. 1900 S. 3) und der Vereinbarungen der verbündeten Negierungen 
vom gleichen Tage wird mit Höchster Genehmigung folgendes verordner: 
l. Genehmigungspflicht der Dampfkessel und Genehmigungsverfahren. 
Im allgemeinen. 
§ I. 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, sie mögen zum Maschinenbetriebe 
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der gemäß § 21 der Gewerbe- 
ordnung zuständigen Behörde (Bezirksausschuß, für die Stadrgemeinde Gera der 
Stadtrat, Gesetz vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung 
betreffend, Gesetzsammlung Bd. XVI, S. 213) erforderlich. Die Zulässigkeit der 
Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie 
Ausgegeben am 15. März 1911. 5
	        
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