Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 775. 
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesehze vom v. Oktober 1801, den Zivilstaatsdienst betressend, vom 2. Juni 1011. 
Nachtrag 
zu dem 
Gesetze vom 9. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend, 
vom 2. Juni 1911. 
  
Im Mamen Seiner Durchlaucht des Kürsten Deinrich XIV. Beuß j. . 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund)wanzigste, 
Erbprin; Leuß, Regent des Fürstentums Beuß i. X., 
hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Das Gesetz, den Zivilstaatsdienst betreffend, vom 9. Oktober 1891 (Gesetz= 
sammlung Bd. XXI S. 71) wird in folgender Weise abgeändert: 
1. 
Der § 8 erhält nachstehende Fassung: 
88. 
Staatsbeamten, denen die Verwaltung, Annahme, Verwahrung 
oder der Transport öffentlicher oder privater Gelder oder geldwerter 
Gegenstände obliegt, kann von dem Ministerium die Leistung einer 
Sicherheit auferlegt werden. 
Ausgegeben am 21. Juni 1911. *P
	        
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