Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

363. 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 779. 
Inyalt: Nachtragsgeset zum Bollsschulgesetze vom 31. Juli 1000. 
  
  
Nachtragsgesetz 
vom 3. Juni 1911 
zum Volksschulgesetze vom 31. Juli 1900. 
Im Mamen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Reuß j. . 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzmawigste, 
Erbprin) Reusi, Regent des Fürslentums Reuß j. K., 
was folgt: 
Art. J. 
1. 
Der § 29 Abs. 3 des Volksschulgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Zuständigkeiten der Oberlehrer und Rektoren sind in be- 
sonderen Dienstanweisungen festzulegen, die von den Schulkommissionen 
nach Gehör des Schulvorstandes mit Genehmigung der oberen 
Schulbehörde zu erlassen sind. 
2. 
Der § 95 erhält folgende Fassung: 
Der Schulvorstand kann den Lehrern für die Zeit außßerhalb der 
Ausgegeben am 28. Juni 1911. oo
	        
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