Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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auf den Namen des bisherigen Eigentlimers oder eines Dritten, aber auf seine 
eigene Rechnung, oder unter Vorstreckung der erforderlichen Mittel, vor- 
nehmen läßt. 
84. 
Die Erteilung der Genehmigung und die Veranlagung der Abgabe erfolgt 
nach Gehör des Gemeindevorstandes durch das Landratsamt, in dessen Bezirk 
der größere Teil der zu zerschlagenden bezw. zerschlagenen Grundstücke liegt. 
Gegen die Versagung der Genehmigung, sowie gegen die Veranlagung 
ist binnen einer Frist von drei Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, 
Beschwerde an das Ministerium zulässig. 
Der zur Einholung der Genehmigung und Zahlung der Abgabe Ver- 
pflichtete ist gehalten, wenn er eine Zerschlagung durchzuführen beabsichtigt, vor 
Einleitung des Geschäfts dem zuständigen Landratsamt Anzeige zu erstatten und, 
wenn dieses die Genehmigung erteilt, auf die zu entrichtende Abgabe einen der 
Höhe nach vom Landratsamte zu bestimmenden Vorschuß zu hinterlegen. Zeit 
und Ort eines öffentlichen Verkaufs sind dem Landratsamte mindestens zehn 
Tage vorher anzuzeigen; auch hat der Abgabepflichtige dieser Behörde und deren 
Beauftragten über die zur Festsetzung der Abgabe dienlichen Tatsachen und 
Verhältnisse Auskunft zu erteilen, erforderlichenfalls auch die auf die Zer- 
schlagung bezüglichen Urkunden vorzulegen. 
86. 
Das Grundbuchamt darf die grundbücherliche Verlautbarung einer diesem 
Gesetz unterfallenden Zerschlagung nur nach Vorlegung einer Bescheinigung über 
die erfolgte Zahlung der Abgabe vornehmen. 
§ 7. 
Die Abgabe beträgt 20 .4 bis zu 10 000 und wird nach dem Werte 
der zerschlagenen Grundstücke und nach dem mutmaßlichen aus der Zerschlagung 
gezogenen Gewinn bemessen. 
Sind an der Zerschlagung in Gemäßheit § 3 mehrere Personen beteiligt, 
so haften diese für die Abgabe als Gesamtschuldner, wenn nicht in dem Festsetzungs- 
bescheide eine Teilung der Abgabe ausgesprochen ist.
	        
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