Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt 
worden wäre. 
Ergibt sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, 
so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnis gekürzt. 
g 5. 
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht 
sich das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem 
Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen 
Genusse der ihnen nach § 2 bis § 4 gebührenden Beträge befinden. 
86. 
Von dem Bezuge des Witwen= und Weisengeldes sind ausgeschlossen: 
geschiedene Ehefrauen; 
Ehefrauen, welche sich eigenmächtig vom Ehemanne getrennt oder 
denselben böslich verlassen haben; 
Ehefrauen, die ihren Mann innerhalb dreier Monate vor dessen 
Ableben geheiratet haben, falls die Eheschliehung zu dem Zwecke 
erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen; 
. Witwen aus einer Ehe, die von dem Ehemanne erst nach seiner 
Versetzung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand abge- 
schlossen worden ist; 
Witwen aus einer Ehe mit einem um fünfundzwanzig Jahre älteren 
Manne, wenn die Verheiratung erst nach vollendetem fünfundsechzigsten 
Lebensjahre des Ehemannes stattgefunden hat; 
. Witwen und Kinder von Personen, welche den Anspruch auf Be- 
soldung, Wartegeld oder Pension verloren haben, sofern nicht auf 
Grimd der Vorschrift des § 51 letzter Absatz des Gesetzes über den 
Zivilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 zu ihren Gunsten ein 
besonderer Vorbehalt gemacht worden ist; 
volljährige Kinder; 
verheiratete Kinder; 
Adoptivkinder; 
Kinder aus einer Ehe, für welche die Voraussetzungen unter 
Ziffer 3, 4 oder 5 zutreffen. 
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