Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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5. Die Kosten der Ueberführung der Gefangenen von Hassenberg nach 
Gräfentonna werden noch aus der Anstaltskasse in Hassenberg, die Kosten der 
notwendigen baulichen Veränderungen in Gräfentonna aus der dortigen Anstalts- 
kasse bestritten. 
Das Inventar in Hassenberg, das in das Eigentum der Coburg-Gothaischen 
Regierung übergeht, wird zum Taxwert von der Anstalt in Gräfentonna käuflich 
übernommen. 
IV. 
Absatz 5 in Artikel 9 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 erhält 
folgenden Zusatz: 
Von dem Betrage von 35 000 .X werden vom 1. April 1911 
an gegen Wegfall der bisher von dem Großherzogtum Sachsen- 
Weimar-Eisenach und dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie für 
Hassenberg gezahlten Miete (Artikel 20 des Staatsvertrags vom 
28. Oktober 1876) 1500 .4 den Herzogtümern Sachsen-Coburg und 
Gotha vorweg zugute gerechner. 
V. 
Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 erhält 
folgende Fassung: 
Bei der Feststellung dieses Gesamtaufwandes werden die 
Männer-Zuchthäuser zu Gräfentonna und Untermaßfeld als eine 
Anstalt behandelt. 
VI. 
Sämtliche Bestimmungen des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 
und des dazu gehörigen Schlußprotokolls vom gleichen Tage, die sich auf die 
Strafanstalt Hassenberg beziehen, treten am 1. April 1911 außer Kraft. 
Erfurt, den 5. Dezember 1910. 
(gez.) Kurt Graesel. 
„ Haus Guyet. 
„ Friedrich Trinks. 
„ Gustav Geier. 
„ Edmund Muther. 
„ Dr. Karl Reischauer.“ 
„ Dr. Hugo Hanitsch.
	        
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