Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 787. 
  
Landesherrliche Verordnung 
vom 5. August 1911, 
die Errichtung von Kirchenkommissionen betreffend. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Deinrich XIV. Kenß j. T. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund wawigsle, 
Erbprin) Reuß, Begent des Fürneuiums Reuß j. T., 
was folgt: 
S 1. 
Die bisherigen Fürstlichen Kirchen= und Schulkommissionen werden mit 
dem 1. Oktober 1911 aufgehoben. 
8 S. 
Von demselben Tage an wird die Verwaltung der kirchlichen Angelegen- 
heiten, soweit sie bioher von den Fürstlichen Kirchen= und Schulkommissionen 
geführt wurde, Behörden übertragen, welche die Benennung 
Fürstliche Kirchenkommission 
zu führen haben. 
* 
Die Kirchenkommissionen haben zu bestehen 
1. für den unterländischen Venvaltungsbezirk mit Ausnahme der 
Kirchengemeinde Gera aus dem Fürstlichen Landrat und dem 
Superintendenten der Diözese Gera mit dem Sitze in Gera, 
Ausgegeben am 16. August 1911. A#
	        
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