Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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längstens binnen drei Wochen die neuen Steuersätze mit und trägt diese in die 
Zu= und Abgangslisten ein.“ 
11. 
Artikel 62 Absatz 1 letzter Satz kommt in Wegfall. 
12. 
Ueberall, wo in der Ausführungsamveisung das Wort „Landsteueramt“ 
vorkommt, ist dasselbe durch „Landessteueramt“ zu ersetzen. 
Das Landessteueramt wird ermächtigt, die der Ausführungsanweisung 
beigegebenen Formulare nach seinem Ermessen abzuändern. 
Gera, den 11. Dezember 1911. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerinm. 
v. Hiniber. 
Druckfehler-Berichtigungen. 
Auf Seite 195 des XXVII. Bandes der Gesetzsammlung ist der Ueberschrift 
des Artikels 27, „Aufwandsbesteuerung.“ der Buchstabe „6.“ voranzusetzen. 
Auf Seite 345 ebenda ist in der 3. Zeile von unten statt „31. Mai“ 
.1. Juni“ 
zu setzen.
	        
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