Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Tulage 1. In Roschultt E. 
Die Heschäftigung un suzendlicen Arbeitern und von Arbeiterinntn 
in Werkfätten mit Motorbetriceb 
nach den Vorschriften de Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der im § 154 Abs. 3 
der Gew O. getroffenen Bestimmung, vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung, 
betr. die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von 
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, 
vom 13. Juli 1900 (RGBl. S. 565 ff.). 
I. Unberührt von den Vorschriften der Verordnung und der Bekanntmachung bleiben 
diejenigen Werlstätten mit Molorbetrieb, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu 
seiner Familie gehörige Personen beschäftigt. Für diese Werkstätten gilt hinsicht= 
lich der Beschäftigung eigener Kinder das Gesetz, beir. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, 
vom 30. März 1903 (Rol. S. 113). 
II. Für die Motorwerkstälten der Klelder- und Wäscheltonsektion gelten die Be- 
stimmungen der Verordnungen, betr. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und des § 130b 
der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfeklion, vom 31. Mai 1897 
(Re##l. S. 459) und vom 17. Februar 1004 (NG#l. S. 62) 
III. Für Bächereien und Kondikorelen, die mit Motoren betrieben werden, ohne 
daß sie als Fabriken anzusehen sind, sind mit dem 1. Jannar 1901 solgende Vorschriften neu 
in Krast getreten: 
1. (GewO. J 136 Abs. 1). Kinder unter dreizehn Jahren dürsen in solchen Werk- 
stälten Uberhaupt nicht, Kinder über dreizehn Jahre nur daun beschäftigt werden, 
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
. (ewO. 8 137 Abs. 40. Arbeikerinnen über sechzehn Jahre, die ein Hauswesen 
zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittags- 
pause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde 
beträgt. 
. (Gcsng. §137Ab1.5).WöchnerinnendklkIcuwährendmekWochcanachlhket 
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur be- 
schäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig 
erklärt. 
Im üÜbrigen bewendet es für diese Werkstätten bei den Vorschriften der Bekanntmachung, 
betr, den Bekrieb von Bäckereien und Konditoreien, vom 4. März 1906 (RGBl. S. 55). 
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