Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
  
Nachträgliche Bekanntmachung 
vom 30. August 1672, 
die Bestimmungen über Befreinug des zu landwirthschafklichen und gewerblichen Zwecken 
bestimmten Salzes von der Salzabgabe betrefsend. 
Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 28. Juli d. J. (Gesehsammlung Bd. XVII 
S. 117), die vom Bundesralhe genehmigten Bestimmungen über Befreiung des zu 
landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der 
Salzabgabe betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. daß Ziffer 15 Absatz 1 dieser Bestimmungen nach Berichtigung einer in Folge 
eincs Sayfehlers eingetretenen Worterstellung zu lauten hat, wie folgt: 
„Gewerbekreibende, welche denaturirkes Bestellsalzz u gewerblichen Zwecken, 
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirkhschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken bestimmtes denakurirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz 
bel den Lieferanten (Salzwerkobesihern oder Salzhändler) unter Uebergabe 
einer ihre Berechiigung zum Salzbezuge nachweisenden Bescheinigung der 
Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, 
hervorgeht, schriftlich zu bestellen", 
daß durch die Bestimmung unter Ziffer 22 nur der Maximalbetrag der zu 
erhebenden Kontrole-Gebühr fesigeseyt wird und daß cs bei der diesseits er- 
solgten Fesislellung der Kontrole, Gebühr für das zu landwirthschaftlichen 
Ausgçeoeben den 11. Seplember 1872. 
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