Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

129 
Kenntnih zu sehen ist, bis Ende Januar des nächsten Jahres on die Staatoschulden- 
kosse abzuführen. 
Die solchergestalt gezahlten Zuschüsse werden aber der Gemeinde zurückerstattet, so- 
bald und sowelt in der Folge die Zuschlagsabgabe einen über die Zind= und Tilgungs- 
rente hinausgehenden Ertrag llefert. 
8. 8. 
Nach Ablauf von je fuͤnf Jahren, das erste Mal also im Jahre 1878, hat die 
Kommission für Verwaltung der Staatsschulden eine Ausloosung vorzunehmen und das 
Nähere darüber vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Ausloosung findet jedesmal 
im Monat Juni stakt; die ausgeloosten Nummern sind von genannter Kommission 
längstens bis Ende October öffentlich bekannt zu machen, mit der Aufforderung an die In- 
haber, am 2. Jonnar des folgenden Jahres die ausgeloosten Schuldscheine sammt Talons 
und Koupons bei der Staatsschuldenkasse zur Entgegennahme der Zahlung einzullefern. 
Die Zahlung auf die ausgeloosten Schuldscheine erfolgt durch die Staatsschulden- 
kasse soglelch bei der Einlieferung der Scheine sammt Talons und Koupons, eventuell 
unter Atzug des Betrags der fehlenden Koupons. 
Die Verzinsung der ausgeloosien Schuldscheine läuft bis zum 2. Januar des auf 
die Ausloosung solgenden Jabres. 
Die Kommissien für Verwaltung der Staatsschulden hat die eingelösten Schuld- 
scheine zu vernichten und wie solches geschehen unter Angabe der Nummern im Monat 
Mai des auf die Ausloolung folgenden Jahres zu veröffentlichen, zugleich auch die 
Nummern und Benäge der ausgeloosten, aber nicht eingelösten Schuldscheine bekannt zu 
machen, mit der Aufforderung an die Inhaber, die Einlösung innerhalb einer drelmonat- 
lichen Frist zu bewirken, nach deren Ablauf eventuell der Lauf der ordentlichen Verjähr- 
ung für den Kapitalbetrag beginne. 
8. 9. 
Alle auf die Schuldscheine sich beziehenden Bekanntmachungen erfolgen bis auf 
Weiteres in dem Amts= und Vertordnungöblalte und der Geraer Zeltung. 
Gera, am 11. September 1872. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.