Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
356. 
  
esect, 
die kirchlichen Dissidenten betreffend, 
vom 19. October 1872. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regie- 
reuder Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein u. s. w. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
8. 1. 
Der Auskrin aus der Landcskirche ist Jedem, welcher das 21. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, gestattet. Es wird jedoch der Austretende so lange als Mitglied seiner seit- 
herlgen kirchlichen Gemeinde betrachtet, als er nicht seinen Auslritt bei dem Justizamte, 
in dessen Bezirke er wohnt, persönlich zu Protokoll erklärt und dabei glaubhaft nach- 
Vewiesen hat, daß er dem Pfarrer seiner Parochie vier Wochen vorher die Absicht, aus- 
zutreten, angezeigt hat. 
Ueber die religiöse Erziehung und Unterweisung der Kinder bis zum vollendeten 
14. Lebensjahre entscheidet im Falle des Auskritts der Vater, bel unehelichen Kindern, 
oder wenn der Vater gestorben ist, die Mutter. Vem vollendeten 14. Lebensjahre ab 
steht es im Falle eines Austrits der Eltern aus der Landeskirche den Kindern frei, ob 
sie den Eltern solgen oder in der Landeskirche bleiben wollen. 
Die aus der Landeskirche Ausgefretenen werden von dem betreffenden Justlzamt in 
ein Dilsidenten-MRegister eingetragen. 
Auch die bezüglich der Ausgetretenen und ihrer Famillen vorkommenden Trebellzuu- 
Auszegeben den 23. October 1872.
	        
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