Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Gesessammlung 
für das 
Fürst rsteuthum Reuß jingerer Linie. 
Ubo. a60 360. 
Wir Heinrich XIV. von Gottes Guaden j L. regierender Fürst Reuß, Gras und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 1. 
haben mit Rücksicht auf die Reichsgesetzgebung und die Veränderungen, welche die Ge- 
meindeordnung vom 13. Februar 1850 durch mehrfache Gesetze und Verordmungen erfahren 
hat, die gedachte Gemeindeordnung einer Revision unterwerfen lassen 
Mit Zustimmung des Landtags verkünden Wir die nachstehende revidirte Gemeinde- 
ordnung als Gesetz, setzen 
die Gemelndeordnung vom 13. Februar 1850, 
das Gesetz, die Abänderung der Gemeindeordnung vom 13. Februar 1850 be- 
treffend, vom 10. Dezember 1857, 
die landesherrliche Verorbnung vom 2. Juli 1858, die Haudhabung der Polizei- 
innerhalb der zu Kammer= und Rittergütern gehörigen Gebäude betreffend, 
vom 2. Juni 1858, 
das Gesehz, einen Nachtrag zu der reoidirten Gemeinveordnung vom 10. Dezember 
1857 betreffend, vom 11. April 1863 
sowie alle mit gegenwärtiger revidirten Gemeindeordnung in Widerspruch steben- 
den Vorschriften 
außer Kraft und verorduen zugleich 
1) Die nach den zeither giltigen gesetzlichen Bestimmungen gewählten Mitglieder 
der Gemeindevorstände sowie die übrigen Gemeindebeamten und Diener bleiben 
in ihren Aemtern bis zum Ablauf der Dienstzeit, auf welche sie gewählt sind 
Ausgezeden am 1. Juli 1874. 
70
	        
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