Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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2. 
Das Rechtsmictel der Leuterung gegen untergerichiliche Erkenninlsse ist aufgehoben und 
der Orundsaß, daß nur drei gleichsörmige Erkenutuisse eine unbedinge rechtseräftige Cuc- 
scheidung begründen, wird hierdurch ausser Anwendung gesete. 
3. 
Der geordnete dreisache Jnstanzenzug findee in allen Rechtsstreltigkelben ltate, welche 
nicht durch die Oberappellationsgerichesordnung selbst, namentlich durch die Vorschriften des 
20 sten Paragraphen von der Oberberufung ausgeschlessen sind, und für welche nicht sontt 
durch specielle Landesgesebe, insonderheie durch das Mandac über den summarischen Prozeß 
vom 24. dieses Monats, ein anderes bestimmne ist. 
Es soll jedoch in Rechtssachen, deren Gegenstand über Funfzig Thaler Conv. Haupe- 
wertb oder Zwei Thaler Conv. jährlich Nutzungewerthbeträgt, die Oberappellation künftigbin start- 
sinden und die Bestlmmung im 20sten Paragraphen Zisfer 41. der Oberappellationsgerichts- 
ordnung bierdurch erweitert seyn. 
4. 
Es hänge von dem Ermessen der Landesregkerung und bezäglich des Confistoriums ab, 
ob sie auf die gegen untergerichtliche Erkenmtnisse on sie gelangenden Berufungen auswärii- 
ges Erkennmiß einholen, durch förmlichen Bescheid oder durch Reseript erkennen wollen. 
Eben fo bleibe es der Beurtheilung gedachter Collegien überlassen, ob sie die eingewandten 
Appellalionen zur Justisication annehmen oder ohne vorgängiges Verfahren darüber entschei- 
den und die Gründe der Enescheidung dem Erkenntnisse selbst einverleiben oder besonders bei- 
sügen wollen. 
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Gegen die auf eingewendele Appellation in zweiter Justang ertheilte Enescheidung der 
Neglerung oder des Conststoriums finder in keinem Falle Leuterung, sondern lediglich Ober- 
appellation Statt. 
Wenn jedoch durch die Entscheidimg der Regierung oder des Consistoriums das Er. 
kenntniß der ersten Juskanz bestäcigt worden ist, allso zwei gleichsoͤrmige Sentenzen vorlie- 
gen und der gravirte Theil Oberappellation ergreist, so treten die im 164en Paragraphen 
der Oberappellationsgerichtsordnung enchaltenen Bestimmungen ein und der Oberappellat ist 
besugt, vorerst auf Versendung der Acten nach auewärtigem Erkennmiße anzurragen.
	        
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