Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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ceise nicht anwendbar. Nur in dem Denunciations= und Aobästonsprozesse, sowie in den 
durch das Geseh vom 25. März 1835 normirten Untersuchungen wegen der Contravemio= 
nen gegen die Gesebe über die Zölle, über die Besteuerung des Branntweins und die Ein- 
sührung der Salzregie, ingleichen bei den dessallsigen, im Verwalcungswege geführten Un- 
kersuchungen soll für den Gebrauch der zuläßigen Rechtsmircel eine zehntägige Nothfrist, je- 
doch mit gleichmähiger präclustver, den Verlust der lehreren berbeisührenden Wirkung, wie 
K. 17. von der dreitägigen Frist verordnet ist, Seate finden. 
19. 
Gleiche Wirkung, wie der unbenucte Ablauf ber zur Einwendung eines Rechtsmittels 
bestimmten Frist, soll die erklärte Submission unter das erste Erkenntniß haben, vorausge- 
setzt, daß nicht ein Fall vorliege, in welchem nach §. 33. der Oberappellationsgerichrsord= 
nung eine zweice Vertheidigung nothwendig geführe werden muß. 
Gegen den Ablauf dieser Fristen und gegen die erkläcte Submissien sindet eine Wie- 
dereinsebung in den vorigen Stand riche Statt. 
20. 
Ist dagegen die zur Einwendung eines Rechtsmittels bestimmte Frist gehoͤrig wahrge · 
nommen, so hat das Untersuchungsgerlcht zur Einreichung der anderweiten Vertheidigung und 
zur Ausfuͤhrung des angemeldeten Rechtsmittels eine hinreichende Frist nachzulassen. 
21. 
Uebrigens bleiben die oberrichterlichen Befugnisse der Landesreglerung, nach welchen sie 
die Obecaussicht und Oberleitung des Uneersuchungsversahrens in allen Seadien des Soeraf- 
processes auszunben, die Unrersuchungsgerichte in zweiselbasten Fällen mit Anweisung zu ver- 
seben, auf einlaufende oder seust zu ibrer Kenneniß kommende Beschwerden das Nöthige zu 
versügen und auf eingelegte Appellationen im Lause des Uncersischungsversabrens zu erkennen 
bat, in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert sortbestehen. 
Uekundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz, welches durch den Abdruck in der Ge- 
sesammlung zur allgemeinen Kenn#niß zu bringen ist, böchskeigenbändig vollzogen und Un- 
sere Landesfürstlichen Insiegel beiderucken lassen. 
Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, am 26. März 1838. 
(L. S.) Heinrich TLTXI. (L. S.) Heinrich LXIII. 
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß. 
 
	        
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