Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Anleitung zum Gebrauch. 
  
· chMakmzumEtagengodaDukchgang beslimmt sind, ist solches dann auf dn 
R zu kn en der ganze Trans * El die Deklaration laucet, die eine 
die am! ung ba n ung, den einzeinen Possen nach, vealchikorn 
ist, so ilst oiche) 4 .. 9. pausd bei jeder Position Fuusrbte 
Der Deklarant muß in der Regel eigenhändig unterschrei 
Gedruckte Mufler der Ocklaration konn jeder Dklarant den Königl. ## 5 so viel 
er deren bedars, im Voraus erhafken. Es liegt dem Deklaranten ob, die Zussullung der S##t #en 
1. bis 9. darin zu besorgen. Die Deklaration muß, in deutscher Sprache vom Deklaro * 
estellt und veurlich geschri uben, zweisach dem Zollamte r— und die Fuchmmiese Fyeele als 
kiagen dazu p7224. müssen vollständig beigestn t werden 
eht die Deklaration aus mehr, als einem ogen, dann. muß dieselbe Paganirt und gehesiet 
t- vom nelteme, welches die Deklaration empfängt, aber sofort der Faden mit dem H 
sicgel angessegelt werde 
5. 26. mit Frachtbriesen versehenen Güter werden für jeden Frachtbrief unter einer chbelerde Num- 
er eingelragen, welche Nummer auf dem Frachtbriese zu bemerken ist. Die G egenst aͤnde rints 
Kein Frachtbrieses sind in der Deklaration in derselben Reihenfolge anzuführen, wie sie in dem 
achtbriese boreichnen sind 
6. Die Angobe der in einem Kollo beffindischen Gegrnstände geschieht, wenn es nur ein einzelner Ge- 
*—s ist, speciell n0 eine seiner Beschaffenhric oder, wenn cs mehrrre sind, nach den Posstionen 
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Die Angabe des Bruti or s von verpackten Waaren g-cchee (U für icbes Kollo besenders. 
Besinden sich in einem Kollo Gegenstände, die zu verschiedenen Tarifpositionen gchörmn. so 
muß das Bruttogewicht des Kollo und das Nettogcwicht jeder rann besindlicher, zu einer befon, 
dem Tarisposition gehönigen Sseinu angegeben werden. Sin# mehrere Koui derselben 
Waaren von gleichem Gewichte vorhanden, so können sic, under Aumerkung dessen, #lemmen g 
uaten werden. Waaren in nberacum Zustande werden, b. wiit es ihre Beschaffen 
icht und der Stückzahl nach, liummartsch angege en 
Die Quanttkslten s nd nach dem Zollgewichte und Maß anzugeben. en sich bei einer #ng 
besinden, von welchen der Deklarant das asch kueneel Gewicht nicht an- 
geben gl dann muß In 7 Spalte wenigstens das sremde Gewicht oder Maß, womach er 
die Waaren übernommen angegeben werden. 
Ist das ausländ ausnte " e Most zugleich — so machen denDellamtvas 
nige rieß e Rechnungsse ler bei Nkion auf Jollgewicht und Maß nicht ES 
Eé ist die Sache des b sich die nörhigem Notizen * Deklarakion bei Annahme der 
Ladung zu verscha fou t47 EW *7 und kann d ioe Manttranon nicht verschrisesmäßig von 
ihm übergeben werde, dann müssen die Waaren unter #st cht der Beamten abgeladen weren 
und es erfolgt eine genaue Froifc don dersclben. Mehre sonst zulässige Erleichkemmgen bei de 
kertigung fallen wrg und es muß jede nicht gehörig veklarirte Ladung der Absertigung varsiigen 
nachstehen, woribe cine gehörige Dlllarnuien staktgefunden hat 
. # der Spalte 9. ist, nach Auleitung der eingeiragenen. Hähe, alles dagjenige zu bemerken, 
der * in seinem Inceresse brabe chtet zu sehen wünscht. 
Sun ganz freie Gegenstände in verpacktem 3#ane rer auemnhe ollfreie Gegenstände Gonbsi, 
tigen 1 bei Sa sind, so zü diese in die Oekkoration wenlale mit ausgenomme 
An d e der Thlire zu dem Expeditionäjimmer eines jeden Jollamts ißt ein nach 
diesen — riften —x Berianenv. Mele zur Einsicht E kanzehchn.
	        
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