Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

47 
2. 
Unter den Begriff der gerinssügigen Rechtssachen sind nicht blos Gelbsor= Begri 
derungen, sondern auch alle anderen schäbungsfähigen Gegenstände zustellen. Solche 
Gegenstände allso, welche weder eine Würderung zulassen, noch in einen landübll- 
chen Auschlag gebracht werden bönnen, sind davon ausgzeschlossen und im Wege 
des ordentlichen Processes zu verhandeln. Dahin gehören namentlich Besugnisse, 
welche zwar Nugungen, aber niche in bestimmten Zeitcäumen abwerfen. 
3. 
ger n 
Bei der Berechnung des Werthes eines Streitgegenstandes kommen die Ne. Ausmiltelung des 
bensorderungen an Zinsen, Nuhungen, Schäden und Kosten, wenn sie neben dem 
Hauptanspruche, nicht allein und besonders, elngeklage werden, niche in Ansatz 
4. 
Der Werth des (tceitlgen Gegenstandes, derselbe mag beweglich oder un- 
beweglich seyn, ist zunächst nach dem lehten Kaufpreiße deslelben zu be- 
stimmen. 
Ist dleß nach dem Ermessen des Richeers, wegen inmittelst eingetretener Ver- 
besserung oder Verschlechterung, nicht wohl ebunlich und ist elne Ueberelnsktimmung 
der Betheiligten darüber, ob der Gegenstand geringfügig sey oder ulcht, nicht zu 
ermitkeln, so Ist eine kürzliche Würderung desselben zu versügen. Diese ist in 
der Regel durch die verpflichteten Gerichtspersonen vorzunehmen, in sofern es die 
Partelen nicht vorzieben, auf eine Würderung durch Sachverständige anzutragen. 
Won diesen wird solchen Falles der Eine durch den Richeer, die belden an- 
dern durch die Parkeien ernanne, und sie werden von der Proceßbebörde mireelst 
Handschlags an Eidesstate zu gewissenhaster Werthöangabe verpflichret. 
5. 
Streitige Rechse auf soredauernde Nuhungen und Leistungen, welche alljähr- 
sich oder in bestimmen längeren Zeicräumen glelchförmig eintreten, werden nach 
dem Ertrage elnes Jahres mit Vier vom Hundert zu Kopital angeschlagen und 
3 
Werthes der Serei#= 
gegenstände.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.