Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Nr. 113. BVerorbnung uͤber den Umlauf fremder Muͤnzen in den Fuͤrstlich Reußischen Landen juͤnge · 
rer Linie, vom 18. December 1810. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei. und Sech- 
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und 
Siebzigste, Jüngerer Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- 
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
Die nach &. 8. des Müngjgesebes vom Heutigen Tage vorbehaltene besondere Verord- 
nung über die Zulassung und Valvation fremder Münzen in Unseren Landen, ertheilen 
Wir blerdurch in Nachstehendem. 
ð. 1. 
Glelche Geltung mie den, unker Unserem Stempel Im Vierzehnthalersuße ausgepräg- 
rten Kourancmünzen erhalcen 
4) die ebenfalls zu Vlerzehn Thalern auf dle seine Mark ausgebrachten Kourantmün- 
zen sämmelicher Verelnsstaaten, welche der zu Dresden unterm 30. Juli 1838. ge- 
schlossenen allgemeinen Muͤnzkonvention beigetreten sind, von den Zweithalerstuͤcken 
elnschllehlich berab; 
2) dle auf den Werch von Kourantgeld im Vierzehnthalersuße herabgesehten Königlich 
Sichsischen Konventions-Einsechstelehalerstücke. 
Diese Münzen find bel den öffenellchen Kassen sowohl, als lm Privarwerkehre unwei- 
gerlich zu ihrem vollen, dern der inländischen Kourangmünze gleichen Aennwerthe anzunebmen. 
Ausgeschlossen sind jedoch hlervon die vor dem Jahre 1833. geprägten Kurfürstlich 
Hessischen Eindrittel- und Einsechskelchalerstücke. 
8. 2. 
Bei Zahlungen nach der Währung des 244 Gulden-Fußes soflen die im +. 1. genann- 
ten, Unserem Kourante gleichgestelten Münzen von ausländischem Gepräge — gleich den
	        
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