Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Höchstens kann der Rlchker in geeigneten und drliugenden Jällen elne interl- 
mistische Versügung für die Dauer deo Processes tresfen und durch diese Einen 
der streitenden Theile lm Besiöe schüczen, ohne daß dadurch die petitorische Natur 
des Rechtsstreltes verändere und dem Rechtsstande der Betheiligten präjudlelt 
wird. 
9. 
Dle Streitigkeiten über den jüngsten Besiß bel Gegenständen über Funfzig 
Thlr. Conv. Haupetwerth, unterliegen dagegen den Worschristen des gegenwärtl- 
gen Gesetes sowohl rücksichtlich des Verfahrens, als der Bewelsmittel und der 
Emscheidung. 
10. 
Der Erecucloproceß findek bel Sereitigkellen von Funfzig Thlr. Conv. ober Erecutiv. Sachen. 
darunter als besondere Proceßgortung niche weiter Statt. Ex gebe vielmehr in dem 
durch gegenwärtiges Geset vorgezeichnelen Verfahren dergestalt unter, daß der 
Beklagte gegen das mit klaren Briesen und Siegeln bescheinigte Klaganbringen 
mie llliquiden Einreden und deren Beschelnigung durch Zeugen, niche guarerr#iglicte 
Urkunden oder Eidesantcag gebört wird, wogegen aber auch, rücksichrlich dleser Ge- 
genstände, die Widerklage, mie alleiniger Ausnahme des H. 17. vorkommenden 
Falles, bierdurch aufgeboben und für unstacthafe erkläre wird. 
Tit. I. 
Von dem Verfahren im Allgemeinen. 
12. 
Das Verfahren in den nach gegenwärtigem Gesebe zu bebandelnden Rechis- krr inmee- 
sachen soll mit Weglassung aller ausserwesentlichen Förmlichkeiten summarisch sepn 
und In abgekürzten Fristen gehalken werden. 
Die erste Ensscheibung kleb sosort deßulotv ertheilt. Eines Vorstandes der 
Unkosten balber bedarf es von Juländern, wenn dlelelben auch nicht angesessen 
end, nicht.
	        
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