Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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unterzeichnen zu lassen. Bei den Patrimonlalgerichten ist da, wo neben dem Rich- 
ter ein besonderer Actuar angestellt ist, die Zuziehung von Gerichtsbeisihern niche 
ersorderlich, außerdem aber die Gegenwart und Mitunterschrist elnes Schöppen 
blarelchend. 
19. 
Subsidiaire Proztß- Uebrigens sind die Normen des ordentlichen Processes, so weit sie nicht durch 
tegeln. gegenwärtiges Geseß aufgeboben oder abgeänbere worden sind, zu beobachten, so- 
wie auch bei eintretenden Zweiseln darüber, ob eine Sache zu den wichtigen oder 
minderwichtigen zu rechnen sep, die Vermu.hung für die Wichrigkeit streiter. 
Tu. U. 
Von den einzelnen Theilen des Verfahrens. 
I. Ab'sch n i t t. 
Von der Klage. 
20. 
Anbringen der Kla- Die Klage kann schrifellch oder mündlich angebrache werden. In dem leß- 
9 (ern Falle ist der Richter verbunden, das Anbringen deutlich und umfassend nle- 
berzuschreiben. Förmlichkeiten werden dabei nicht ersordert, vielmehr genüge je. 
des klare Vorbringen mie einem 5½ Gesüche. 
htuch Pruͤ- Der Rlchter haftet dafuͤr, baß 4 unschluͤßlges Klagvorbrlngen zugelassen 
« werde. 
Er hat daber jede schriftlich eingereichte oder muͤndlich angebrachte Klage 
genau zu pruͤsen; wenn er sie undeutlich oder unschluͤßig findet, den Klaͤger des- 
sen zu belebren und den Maͤngeln durch Stellung der geeigneten Fragen abzuhelfen. 
Unterläße er dieses und wird in der Jolge die Klage angebrachtermaaßen 
abgewiesen, so darf er bel Scrase des viersachen Betrags kelne Kosten sordern. 
22. 
Anga ## Bei jeber Klage sind die Beweismictel, deren der Klöger sich bedlenen will, 
miũel und- ditione · genau anzugeben uud zwar, wenn deren verschledene gebraucht werden sollen, mit
	        
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