Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

Vorladung des Be- 
klagten. 
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ständigen und denselben liasonderheie, wenn er die Urkunde nur abschrifelich über- 
giebr, soforr Ju Protokolle oder durch kurge Resolution zu bedeuten, daß er sie in 
dem anjuberaumenden Verbörskermine, bei Verlust derselben, in der Urschrift dar- 
legen muͤsse. 
Daß und wie er dieser Obliegenheit nachgekommen sey, hat der Richter 
genau zu den Acten zu bemerken. Unteclaͤßt er dieses, so kann gegen den Klaͤ- 
ger auf Verlust der Beweismictel nicht erkannt werden. Vielmehr ist der Klä- 
ger mit solchen Beweiomitkeln noch ju Gören und ein anderweiter Termin deshalb 
anzusetzen, und der Richter darf Hsewie bisberigen Verhandlungen keine Kosten 
fordern. « 
26. 
Wird die Klage durch einen recipirten Sachwalter mangelhafe uͤbergeben, 
so ist darauf minelst schriselicher Resolunon zu eröffnen, was zu deren WVervoll= 
ständigung noch feble, bevor darauf verfüge werden könne. 
27. 
Ergiebe sich durch diese Belehrungen des Richeers, daß eine Partel weder 
Zeugen noch Urkunden babe, lich auch des Eidesancrages niche bedlenen wolle, 
so ist aus deren Klage etwas nicht zu versügen und der Kläger deslen zu be- 
scheiden. 
II. Ab'schen i t t. 
Von der Vorladung. 
26. 
Der Beklagte ist in der Regel und soweit nicht durch dle Bestimmungen 
. 32. ein Anderes nachgelassen ist, unter abschristlicher Mittbeilung des Klag- 
anbringens und dessen Beilagen, zum persönlichen Erscheinen und zur Mlegung 
der Güte bei Einem Thaler Strase, und für den Fall, dass ein Verglelch nicht 
zu Stande kemme, zjur Vernehmlassung über die Klage unker der Verwarnung, 
daß er derselben außerdem für geliändig und überführt erachtet werden solle, vor- 
zuladen. Sind der Klage Urkunden beigesäüge, so ist der Beklagee zu deren 
Necognition bei Strafe des Anerkennenisses, und wenn die Edirlon derselben bei
	        
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