Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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ihm gesucht worden ist, zu deren Herausgabe und Anerkennung im Termine 
ober zur Ableistung des Editionseides unker der Verwarnung vorzuladen, da dle 
beigebrachte Abschrifet außerdem sür das recognoseicte Original erachtet, oder der 
tatsalliche Umstand, zu dessen Beweis lich auf die Urkunde berusen worden ist, 
für eingeräumt angenommen werden solle. 
  
Zugleich ist ihm auszugeben, seine Einreden und die zu beren Erweislich- 
machung zu gebrauchenden Beweismittel bei Veclust derselben im Termine anzu- 
geigen, und wenn die lehteren in Urkunden bestehen follcen, diese ebensalls bei 
Verlust derselben mit zur Stelle zu bringen. 
29. 
Der Kläger wird, wenn er innerhalb des Gerschtsbezirks wohnt, blos 
mindlich geladen. Wohnte er ober auswärts und hat keinen Bevollmächrigten im 
Orte, so wird er schriftlich geladen und zwar, wenn er ein Ausländer ist, mit- 
telst besonderer Requisttion seiner Obrigkeit. 
Ist er dagegen einer inländischen Bebörde unkerworsen, so kann bleser die 
Ladung, ohne besonderes Ersüchungsschreiben, nur under Couvert zugesendet wer- 
den, worauf sie dieselbe durch ihren Diener an den Kläger bebändigen und von 
diesem das Insiunationsdokument, welches der requirirende Richter gleich mitzu- 
senden hat, vollziehen lässt und ohne besenderes Recognitionsschreiben an Lebteren 
zurücksendet. Auch kann bei Vorladung inländischer Kläger Absendung und Be- 
bändigung der Citation durch die Post gescheben, und dient in solchem Falle der Post- 
schein als Beleg richtiger Bestellung der Ladung, jedoch nur dann, wenn eine 
Postanstalt am Wohnorte des Klägers sich befindek. 
30. 
Beiben Parteien ist zugleich zu eröffnen, daß im Falle eines nicht zu Staude 
kommenden Vergleiches sie der sosortigen Publicarlon eines Bescheides im Ver- 
börstermine oder für den Fall, daß die Sache dort nicht zur Eurscheidung gerig- 
net besunden werden sollte, in einem eveneuell zu bestimmenden besonderen Ter- 
mine gewärcig seyn sollen. 
31. 
Vorladung des Klä- 
gerb. 
Ist mic dem Klagvorbringen ein Urkundeneditionsgesuch gegen Dritte ver- Etiisen der Urkun= 
4 .
	        
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