Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

Gese 6 sammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 58. 
Nr. 92. Höchsle Berordnung, die Erhöhung deß Besleuerungssatzes des Brannimeins betressend, 
vom 20. Juli 18. 
  
  
  
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Teltester, und Wir Heinrich der Zwei 
und Siebzigste, der Jungeren Linie souveraine Fürsten Reuß, 
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
sügen hiermit zu wissen: 
Da die Ersahrung gezeigt Hat, dah der durch das Gesen wegen Besteuerung des Brannt- 
weins vom 15. Dezember 1833. &. 3. angeordnete Erhebungesat der Maischbottigsteuer, in 
Folge allmähliger Vervollkenunnung des Betriebs der Branntweinbrennerei, gegenwäreighin= 
ter der &. 1. des genannten Gesees grundsäßlich ausgesprechenen Gestimmung, dan die 
Sceuer für eln Quart Branntwein zu 50 8 Alkehol nach dem Alkoholometer von Tralles 
einen Groschen und drei Pfennige Preußisches Couraur ##reinen Silbergroschen sechs und 
dreiviertel Psennige betragen soll, beträchtlich zurückbleibt und bierdurch die Landeskassen ei- 
nen bedeutenden Ausfall an der durch die Besteuerung des Branneweins beabsichrigeen und 
aus derselben zu erwartenden Einnahme erleiden: so hat es an der Zeit crachtet werdenmäs= 
sen, in Anwenpung des, H. 5. des mebrangejogenen Gesehes enthaltenen birefalssen Vor- 
Ausgegeben den 30. Juli 1838.
	        
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