Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Nr. 60. Aufstellung gleichsbrmiger Grundsäe gegen den Nachdruck.
Nachdem in der am 9. November vorigen Jahres stact gefundenen Züsten Situng
der bohen deutlchen Bundesversammlung zu Franksurt a. M. wegen gleichssrmiger Gr und-
säbe gegen den Nachbruck nachstebender Beschluß gesasie worden ist; so wird derfelbe
auf Höchsien Besehl andurch zu allgemelner Nachachtung bekamm gemacht.
Gera, den 4. Aprill 1838.
Fürstl. Reuß-Mauische gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Strauch.
vdt. Dinger.
Die im deutschen Bunde vereinigken Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im
Umsange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und aeristischen Erzeugnisse felgende
Grundsätze in Anwendung zu bringen.
Arc. 1. Literarische Erzeugussse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mögen bereits
veröffentliche seyn oder nichte, dürsen ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen, welchem
derselbe seine Rechte an dem Ociginal übertragen hat, auf mechanischem Wege niche ver-
vielsältigt werden.
Act. 2. Das im Areikel 1. bezeichneke Recht des Urbebers oder dessen, der das
Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben
Ausgegeben den 2. Juli 1838. 1