Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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unb Rechtanachfolger über, unb soll, Insosern auf dem Werke der Herausgeber ader Verle- 
ger genannt ist, In lämmelichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von 
gehn Jahren anerkannt und geschühe werden. 
Diese Frist von zehn Jahrcn ist sür die in den letzrverstossenen zwanzig Jahren im 
Umfange des deueschen Bundesgebiets erschienenen Druckschristen oder areistischen Erzeugnisse 
vom Tage des gegenwärtigen Bundeebeschlusses, bei den künfeig erscheinenden Werken vom 
Jahre ihres Erscheinens an, zu nehmen. 
Bei den in mehreren Abtheilungen beranskommenden Werken Ist diese Frist für das 
ganze Werk erst von Herausgabe des lehten Bandes oder Hestes zu zählen, vorausgesetzt, 
dab zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Heste kein längerer, als ein dreiföb- 
riger Zeiccaum verflossen ist. 
Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Werlegern von geosfen, mie 
bedeurenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Arc. 1.) wird 
das ausgesprochene Minimum des Schußes der Gesammtbeit gegen den Nachdruck (Nrr. 2.) 
auch bis zu einem längern, böchstens zwanjigjährigen, Zeltraum auögedebnt, und binsichtlich 
derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlängerte Schuhfrist nicht ohnehin 
erreicht, dießfalls eine Vercinbarung am Bundestage getrossen werden, wenn die betreffende 
Regierung drei Jabre nach dem öffentlichen Eerscheinen des Werkes hlerzu den Antrag stellt. 
Art. 1. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder 
nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Eneschädigung zu. 
Ausser den in Gemähbheic ber Landesgesehe gegen den NRachdruck zu verbängenden Sera- 
sen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken der 
Kuust auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, allso der 
Formen, Placten, Sceine u. s. w. Secatt finden. 
Art. 5. Der Debie aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1. bezelchneten 
Ceegenstände, sie mögen im deueschen Bumdeögebiere oder auherhalb desselben veranstalter seyn; 
soll in allen Bundesstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgesete 
angedrohten Strasen, untersagt seyn. Es verstehr sich übrigens von selbst, daß die Bundes- 
regiecungen, in deren Staaten bis jebe der Nachdruck geseblich nicht verboten war, lelbst zu 
bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Scaaten den Wertcieb der 
vorrärhigen, bisher erschlenenen Nachdrücke gestatlen wollen. 
 
	        
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