Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Vereins-Zolltarif 
fuͤr dle Jahre 
1840, 1841 und 1842. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Gangz frel blelben: 
4. Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 
2. Bienenstöcke mir lebenden Bienen; 
3. Branntweinspülig; 
4. Dünger, thierlscher; desglelchen andere Döngungemstel, als: ausgelaugee Asche, Kalk- 
ascher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaub- 
nißscheine und unker Kontrole der Verwendung; 
5. Eier; 
6. Erden und Erjze, dle nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Blmostein, Blutstein, Braunsteln, Glps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pleifsenerde, Trlpel, Wal- 
kererbe u. a.; 
7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Vlehzuche elnes elnzelnen von der Zollgrenze durch- 
schnictenen Landgutes, dessen Wohn = und Wilrehschaftsgebcude Innerhalb dieser Grenze 
belegen sind; 
8. Flsche, felsche, und Krebse; 
9. Feldfruͤchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmlckelbar vom Felde elngesühre 
werden; serner Gras, Furterkrurer und Heu; 
10. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, 
ehbare Wurzeln 1c., auch frische Krappwurzeln, ungleichen Feuerschwamm, roher; auch 
ungerrocknete Clchorlen;