Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Zweite Abtheilung. 
Gegenstaͤnde, welche bei der Elnfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Funfzehn Sllbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwel und Funszig und 
eln balber Kreuzer im 244 Gulden Juß vom Zenener Brurko. Gewicht wird in der Regel bel 
dem Elngange, und weiler kelne Abgabe bel dem Werbrauche im Lande, noch auch dann er- 
boben, wenn Waaren ausgeführe werden. 
Ausnahmen piervon kreten bel allen Gegenständen ein, welche eneweder nach dem Wor- 
bergehenden (erste Abeheilung) gonz srei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
l) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als elnem halben Thaler oder zwel und 
sunfzig und elnem Halben Kreuzer vom Zentner unterworfen, 
oder 
5) bei der Ausfuhr mie elner Abgabe belege sind. 
Ee sind dleses folgende Gegenstäude, von welchen bie belgesetzten Gesslle erhoben werden: 
 
	        
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