Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Zuwahl sind innerhalb zwei 
Wochen nach der Wahl bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, welche endgültig 
entscheidet. Die Zugewählten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. 
Die Zuwahl erfolgt auf längstens sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
Die Zugewählten haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen 
Mitglieder der Handwerkskammer. 
86. 
Abgesehen von den zugewählten Personen (§ 5) kann die Handwerks- 
kammer auch andere Sachverständige zu ihren Verhandlungen zuziehen. Das 
gleiche Recht steht den Ausschüssen zu. Diese Sachverständigen haben nur be- 
rathende Stimmc. Ihre Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumniß setzt 
der Vorsitzende der Handwerkskammer fest. 
§ 7. 
Die Handwerkskammer vertritt die Interessen des Handwerks in ihrem 
Bezirk. Insbesondere liegt ihr ob: 
. das Lehrlingswesen näher zu regeln, 
. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor- 
schriften zu überwachen, 
die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des Hand- 
werks durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gut- 
achten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des 
Handwerks berühren, 
. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks 
berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahres= 
berichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden 
Wahrnehmungen zu erstatten, 
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Abs. 2 
der Gewerbeordnung) und 
j. einen Ausschuß zur Entscheidung über Beanstandungen von Be- 
schlüssen der Prüfungsausschüsse 132 der Gewerbeordnung) — 
Berufungsausschuß — zu bilden. 
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des 
Handwerks oder die Interessen einzelner Handwerkszweige berührenden Angelegen- 
heiten gehört werden. 
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Zuziehnun 
von Sach 
verständigen. 
Ausqaben 
und Be. 
jugnisic der 
Handwerls, 
lammer.
	        
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