Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Berichtigungen. 
1. Die der Landesherrlichen Verordnung vom 9. Januar 1900, die ander- 
weite Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, (Gesetz- 
sammlung Bd. XXIV S. 35) angefügten Formulare V und VI sind dahin zu 
dchgen, daß in den Bemerkungen auf Seite 1 des Formulars V unter 
Nr. . die Worte „das zur Impfung benutzte Thier oder" und das Wort 
Poissh in Wegfall zu kommen haben und ferner in den Bemerkungen 
auf Seite 1 des Formulars VI unter Nr. l. 3. auf der vorletzten Zeile das 
Wort „Junächst“ durch das Wort „gemischt“ zu ersetzen ist. 
2. In dem Auoführungsgesetze zum Bürgerlichen Eesetbuche vom 
10. August 1899 — Ges. S. Bd. XXIII. S. 1 — muß es in § 10 Ziffer7 
heißen: 
„§ 118“ anstatt „§ 117“. 
3. In der Ministerialverfügung vom 25. November 1899, die Inhnns 
des Genossenschaftsregisters betreffend — Ges.-S. Bd. XXIII. S. 422 —, muß 
es in § 4 Zeile 3 statt „§ 10“ 
„8 5“ 
heißen. 
4. In dem Statut flir die Handwerkskammer zu Gera — Ges.-S. 
Bd. XXIV. S. 123 — muß es in § 38 Zeile 3 anstatt „S 190 “ 
„§ 103 „à“ 
heißen.
	        
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