187
Anlage C (zu §§ 6 und 18).
Bestimmungen
über die
Beschaffenheit und Auswahl der Mohilmachungspferde.
I. Einiheilung in Klassen.
Reitpferde 1 bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feld-
artillerie.
. Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für
Sanitätsoffiziere und Beamte.
Zugpferde l: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanteric=
Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen
der Sanitäts-Detachements.
Zugpferd U:bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains.
Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und In-
genieurformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen.
2. Mlahssesisehungen.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
*
*
—
Mindestmaß für Kürassierpferde 1,62 m,
„ „ die übrigen Reitpferde 1,57 m,
„ „ „ Reitpferde 1 5,55 m
„Zugpferde 1 und II. . 1,57
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingeseel. werden, wenn
sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen
und Reitpferden 11 kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m
heruntergegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeinnet.