Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage C (zu §§ 6 und 18). 
Bestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mohilmachungspferde. 
I. Einiheilung in Klassen. 
Reitpferde 1 bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feld- 
artillerie. 
. Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für 
Sanitätsoffiziere und Beamte. 
Zugpferde l: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanteric= 
Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen 
der Sanitäts-Detachements. 
Zugpferd U:bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und In- 
genieurformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 
2. Mlahssesisehungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
* 
* 
— 
Mindestmaß für Kürassierpferde 1,62 m, 
„ „ die übrigen Reitpferde 1,57 m, 
„ „ „ Reitpferde 1 5,55 m 
„Zugpferde 1 und II. . 1,57 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingeseel. werden, wenn 
sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen 
und Reitpferden 11 kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m 
heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeinnet.
	        
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