Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Anlage C. 
236 
Anweisung 
zur Gutnahme und Versendung pestverdächtiger Antersuchungsobjekte. 
Vorbemerkung. Die Versendung pestverdächtigen Matcrials wird in 
der Regel nur erforderlich: 
1. wenn die Entsendung eines bakteriologischen Sachverständigen zur 
Untersuchung des Falles an Ort und Stelle nicht schnell geung oder 
überhaupt nicht erfolgen kann; 
# 
wenn der Sachverständige Material zur genaueren Untersuchung an 
ein Laboratorium senden will, während er an Ort und Stelle bleibt; 
— 
. wenn Untersuchungomaterial oder Kulturen von einem Laboratorium 
an ein anderes versandt werden sollen. 
A. Entnahme des Materials. 
Drüsensaft: 
a. vom Krbenden. 
Nach gründlicher Reinigung der Haut mit 
warmem Seifemwasser, Alkohol und destillirtem 
Wasser wird aus einer geschwollenen Drüse 
mittelst Einschnitts oder durch Ansangen mit 
einer frisch durch Auskochen keimfrei gemachten 
Pravazschen Spritze etwas Drüsensaft gewonnen 
und auf eine Anzahl von Deckgläschen in der 
Weise vertheilt, daß auf jedes ein kleines 
Tröpfchen gebracht und mit der Kanüle in dünner 
Schicht vertheilt wird. Das Gläschen wird 
damn mit der bestrichenen Seite nach oben zum 
Trocknen hingelegt.
	        
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