Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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b) seiten der übrigen Polizeibehörden Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
Haft bis zu 14 Tagen 
angedroht werden. 
§ 7. 
Die angedrohten Strafen sind im Falle des § 6u von dem VLandraths- 
amte, im Falle des § 60 von derjenigen Behörde festzusetzen, welche die Strafe 
angedroht hat. Die Festsetzung ist ebenfalls mittels schriftlicher Verfügung zu 
bewirken. 
88. 
Die Zustellung der in Gemäßheit der §§ 6 und 7 erlassenen Verfügungen 
erfolgt durch die Post oder durch die verpflichteten Vollzugsorganc derjenigen 
Polizeibehörde, in deren Bezirke der Adressat wohnt oder sich aufhält. Zum 
Nachweis der Zustellung genügk es, wenn der zustellende Beamte schriftlich oder 
mündlich zu den Akten die Versicherung abgiebt, daß er die Ausfertigung dem 
Adressaten selbst oder, falls dieser in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, 
in der Wohnung einem zu seiner Familic gehörenden erwachsenen Hausgenossen 
oder ciner in der Familie dienenden erwachsenen Person oder, falls keine der 
vorgenannten Personen anzutreffen war, dem in demselben Hause wohnenden 
Hauswirthe oder Vermiether mit dessen Zustimmung eingehändigt habe. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, 
wenn sic in demselben nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin 
amwesenden Gewerbegehilfen erfolgen. 
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so 
genügt zum Nachweis der Zustellung die Bescheinigung des mit der Zustellung 
beauftragten Beamten. daß er das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zu- 
stellung zurückgelassen habe. 
80. 
Sowohl die eine Strafandrohung als auch die eine Straffestsetzung ent- 
haltenden Verfügungen unterliegen der Anfechtung im Beschwerdewege in dem für 
die Polizeibehörden gesetzlich gcordneten Instanzenzugc. 
Die Beschwerde ist in jeder Instanz binnen einer ausschließlichen Frist 
von 10 Tagen, vom Tage der Behändigung der angefochtenen Verfügung be- 
ziehungsweise Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, von welcher die- 
selbe erlassen ist, schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.
	        
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