Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Beschwerden gegen erlassene Strafandrohungen haben nur dann auf- 
schiebende Wirkung, wenn Solches in den betreffenden Verfügungen ausdrücklich 
bestimmt worden ist. 
8 10. 
Die zwangsweise Beitreibung des Aufwands, welcher durch die auf Kosten 
der Ungehorsamen zur Ausführung gebrachten Maßregeln entstanden ist (6 6 
Abs. 1), erfolgt in gleicher Weise wie die Beitreibung der verwirkten Geldstrafen 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII 
S. 202 ff.). 
Die Vollstreckung der Haftstrafen erfolgt auf das mit den entsprechenden 
Bescheinigungen versehene Ersuchen der zuständigen Behörde durch die zuständigen 
Amtsgerichte. Die Kosten der Haftvollstreckung fallen, wenn sie uneinbringlich 
sind, der Kasse derjenigen Behörde zur Last, welche die Strafandrohung er- 
lassen hatte. 
E 11. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 
1. Februar 1902 
in Kraft. 
Das Gesetz vom 8. Juni 1864, die Polizeistrafgewalt betreffend, ist von 
dem gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 7. Januar 1902. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fülrsten: 
C. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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