Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen 
des Pferdebestandes umd Beschaffung der Mobilmachungspferde im Fürstenthum 
Reuß j. L. getroffen: 
KA. Vormusterung des Merdebestandes im Erieden. 
§ 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des 
Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfalle 
finden im Frieden Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig 
zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch einen militärischen Pferde-Vormusterungs- 
Kommissar') abgehalten, dessen Vormusterungsbezirk das gesammte Gebiet des 
Fürstenthums umfaßt. 
8 2. 
Der Vormusterungs-Kommissar hat im Laufe von achtzehn Monaten 
sämmtliche Pferde seines Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern. 
Der Kommissar theilt hierzu seinen Bezirk in thunlichst kleine Unterbezirke, 
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden 
Bevölkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren 
Orten ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, 
zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, inner- 
halb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, stattzufinden haben. 
Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht auf 
die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. Jus- 
besondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen 
Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen. 
§* 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte 
und -Zeiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen dem 
Kommissar und den Landräthen zu vereinbaren. 
  
  
*) Der Konmisar hat das Recht, während der Musterungsreise für sich und seinen 
Burschen 88 und Verpflegung auf Grund des tn–bee hegen Baarzahlung 
in Anspruch zu nehmen (vergl. 8 25, 2 Fr. ), auch darf er, wenn sein eigenes Fuhrwerk 
während der Musterungsreise unbrauchbar wird, gegen #eegahing der Bundesrathssätze Fuhr= 
werk anfordern. 
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