Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Quittungskarten-Formular B. 
  
de 
Versiherungsanstalt: . 46000 
(Hier ist b ten Quittun Stante ver Name decsenis en nha elnzutragen, n deren e ixke 2 2, 
der Hachtbelrte tenert er geit 1 zutrag ¾*) 7 2. 
  
u ) ist oder sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich # 
t dem Amende er auf der nächstvorhergehenden *** vermerkten 
aufhält, jede folgende Karte ist m 
Austalt zu versehen.) 
Ausgabestell .... 
Eiste der — ur. . L 
Ausgestellt am ten 
  
Verwendbar) für die Zeit seit dem ten 
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch 
vorzulegen. 
uuittungskarte Vr. ftr 
  
(Vor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
  
  
bei Ausstellung Wohno“ nt 
dieser Karte Berufssiellung 
geboren ammten. im Jahre 
Kreis 
zu ,....... Amt 
  
  
  
IIUUM d « süssmheismu 
bie In 20 Mark nur Mor Quittungskarten EW worden. 
Invalidenversicherungsgesetz. 
§ 14 Abf. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die ericherung einzutreten, 
so lange sie das vierzigste Lebensjahr nicht bolIk t haben (Selbstversich 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Technik ren dandlungsgehlfen in 4n Mestelte, 
deren dienstliche Beschäftigung ihren Inunob ruf bildet, ferner Lehrer und Erzieher 
sawie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr egelmäpiger Jchresatbettverdien. an 
ohn der Gehalt mehr als zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark 
trä 
. Gewerbetrecbendc und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr 
als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, 
sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (82 Abs. 1) die Versicherungs- 
pflicht auf sie erstreckt worden ist; 
Personen, welche auf Onnd des * 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht 
nicht unterlieg 
Diese Personen sind ferer berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbst- 
versicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Be- 
stimmungen des § 46 zu erneuern. - 
N 
*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle kelne Liste der Qutttungskarten B führt. 
“) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karten Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind 
(G 140). 
  
 
	        
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