Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Formular III. (Weißes Papier.) 
e 
Zeugniß. 
Impfbezirk Impfliste Nr. 
geboren den 1 
kann wegen 
ohne Gefahr nicht geimpft werden. 
Demgemäß darf die gesetzliche Impfung bis 
unterbleiben. 
Bemerkung: ### Forumslar Il kommt — und zwar jowohl bei ersten J Imbfunnen al# bei späteren 
(Wiederimpfungen) — zur Auwendung. l#e eine vorläusige Besreiung von der 
J unn weaen Hranlheit 2c. (&# 2 des Imvsgesetze#) sucktsen E soll. Der 
Aesre fun gd ist zwischen den Worten Vepen ohne die Frist der Befreiung 
zwischen rten -bis .. unterbleiben anzuge eben 
ftce Name des Inpfbezirka und. . Aummer ber Juwili te tft von demienigen 
Basarzte. brsiehungsweise derjenigen Behördc, in deren Imy# l tdshtd 
kmyensft oussasilllkn sobald ilmen das Zeugniß zur ee dae äranr efreiungs= 
n hweises vorgelegt 
(Rückselte.) 
" In jedem Impfbezirk wird jährlich aun Orten und zu Jeiten, welche vorher belaunt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpst. Die erste Impfung der Kinder unm vor Ablauf des auf das Geburtsjahr 
solgenden Kalenderiahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen 
Vehranstalt oder einer Privatschulc. mit Ausnahme der Sonntags, und Abendichulen, innerhalb des, 
jenigen Kalenderjahres ersolnen, in welchem die Kinder das zwölste Lebensjahr zurücklegen. Ist die 
Imws#ung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, io muß sie ipätesteus im nächsten Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühesicns am u. und spälestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzie ur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pficgceltern und Vormünder, deren Kinder oder 
Pflcgebesohlenc ohne neicolichen Grund und trot ersolgter amtlicher Aufsorderuun der Impfung oder 
der ihr solgenden Geslellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrase oder Hast verwirkt. 
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