4
Gotha, des Herzogthums Nassau, der Fuͤrsienthümer Waldeck und Pyrmont, der
Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, des Fürstenthums
Lippe, der Fürtenthümer Schwarzburg-Rudolsiadt und Schwarzburg-Sonders-
hausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, der freien Stadt Frankfur, des
Landgräflich Hesüschen Oberamts Meisenheim und Amtes Homburg, sowie:
der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelin, und
die Senate der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg
einerseits und
Seine Majestät
der Kaiser von Chinn
andererseits,
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den vorge-
dachten Staaten und China zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegen.
seitig vortheilhaften und den Unterhanen der Hohen vertragenden Mächte nühlichen
Freundschafts und Handels-Vertrag zu befestigen. Zu dem Ende haben zu Ihren Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen
den Kammerherru Friedrich Albrecht Grasen zu Eulenburg, Allerhöchstihren
Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Riner des Nothen
Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Rinner des Johanniter-Ordens u. f. w.
und
Seine Majestät der Kaiser von China
Tschong-luen, afüistirendes Mitglied des Ministeriums der Auswäriigen Angelegen-
heiten in Peking, General. Direktor der öffemlichen Vorrälhe, und Kaiserlichen
Kommissarius,
Tschong. hu, Ehren-Unter-Staats. Sekretair, Oberausseher der drei Häfen des Nol-
dens und beigeordneten Kaiserlichen Kommissarius,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger
Fo#rm befunden haben, über nachstehende Artikel übereingrkommen sind:
Artikel 1.
Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare
Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten
vollen Schuß für Person und Eigenthum genießen.