Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gotha, des Herzogthums Nassau, der Fuͤrsienthümer Waldeck und Pyrmont, der 
Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, des Fürstenthums 
Lippe, der Fürtenthümer Schwarzburg-Rudolsiadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, der freien Stadt Frankfur, des 
Landgräflich Hesüschen Oberamts Meisenheim und Amtes Homburg, sowie: 
der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelin, und 
die Senate der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg 
einerseits und 
Seine Majestät 
der Kaiser von Chinn 
andererseits, 
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den vorge- 
dachten Staaten und China zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegen. 
seitig vortheilhaften und den Unterhanen der Hohen vertragenden Mächte nühlichen 
Freundschafts und Handels-Vertrag zu befestigen. Zu dem Ende haben zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
den Kammerherru Friedrich Albrecht Grasen zu Eulenburg, Allerhöchstihren 
Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Riner des Nothen 
Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Rinner des Johanniter-Ordens u. f. w. 
und 
Seine Majestät der Kaiser von China 
Tschong-luen, afüistirendes Mitglied des Ministeriums der Auswäriigen Angelegen- 
heiten in Peking, General. Direktor der öffemlichen Vorrälhe, und Kaiserlichen 
Kommissarius, 
Tschong. hu, Ehren-Unter-Staats. Sekretair, Oberausseher der drei Häfen des Nol- 
dens und beigeordneten Kaiserlichen Kommissarius, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger 
Fo#rm befunden haben, über nachstehende Artikel übereingrkommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare 
Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten 
vollen Schuß für Person und Eigenthum genießen.
	        
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