Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Obduktion bezüglich Sektion zußegen ist (Art, 82), wenn nicht, der die Leichenschan und 
Obduktion bezüglich Sektion leitende richterliche Beamte. 
Das Olduktions- bezüglich Selnons. Prokokoll muß jedenfalls dem Staatsanwalte so- 
sort zur Stellung seiner weiteren Anträge (Einholung von Gutachten und dergleichen) 
vorgelegt werden. 
Int der durch die Orts-Polizeibehörec heibeigerufene Arzt der Ansicht, daß die gericht- 
liche Obduktion oder bezüglich Sektion der Leiche ohne allen Verzug vorgenommen werden 
muß, so erstattet er seine Anzeige bei dem nächsten Einzelrichter. Dieser läßt auf Grund 
des Art. 64 der Strasprozeßordnung sodann die Obduktion bezüglich Sektion unter seiner 
Leitung vornehmen, ertheilt den Beerdigungoschein und sendet die aufgenommenen Verhand- 
lungen sofort zur weikeren Veranlassung an den betreffenden Staatsanwalt ein. 
IV Hinüchtlich der Lebensrektungsversuche bleibt es hierneben bei, den bestehenden 
Vorschriften (Gesetz bom 18. Mai 1835) Die hiernach gebotene Fürsorge für Verunglückte 
liegt zunächst der Orts= Polizeibehörde ob, welche über jeden einzelnen Fall dem Bezirks- 
Landrathe Anzeige zu machen hat. 
B. Das Verfahren bei ausgebrochenen Bränden betreffend. 
I. Die Gemeindevcnsiände als Orts-Polizeibehörden haben bei einem ausgebrochenen 
Feuer dem betrefsenden Einzelrichter sofort Meldung erstatten zu lassen, zugleich aber sich 
selbst unverweilt an Ort und Stelle zu begeben und daselbst ihr Augenmerk vornehmlich 
auch dahin zu richten, ob und welche Spuren einer absichtlichen oder schuldvollen Brand- 
stistung enva vorhanden sind. Nicht weniger haben dieselben die zur weiteren Versolgung 
solcher Spuren erforderlichen unausschieblichen Maßregeln (Art. 39 der Strafprozeßordnung) 
insonderbeit auch die etwa nöthig scheinenden vorläusigen Verwahrungen zum Zwecke der 
Vorführung (An. 111 der Strafprozehordnung), anzuordnen und vorzunehmen. 
II. Der bekreffende Einzelrichter hat sich sosoit nach der von der Orts-Polizeibehörde 
eingegangenen Meldung oder sonsi erhalrenen Kenntnih von einem in seinem Bezirke aus- 
gebrochenen Brande entweder selbst an Ort und Stelle zu begeben, oder einen seiner Un- 
terbeamten dahin zu entsenden, um daselbst in Gemähheit des Art. 64 der Strafprozeß= 
ordnung eine vorläufige Untersuchung bezüglich der Herütellung des objektiven und nach 
Umständen auch des subjektiven Thatbestandes einzuleiten und demnächst die weiter ersor- 
derliche Anzeige entweder bei dem bekreffenden Kreisgerichte oder bei dem betreffenden 
Staa#sanwalte zu erstalten, worauf Lehtere in dem Kreise ihrer Zuständigkeit das Wei- 
tere zu veranlassen, bezüglich zu verfügen haben. 
III. Von einem an dem Sitze eines Kreisgerichis ausgebrochenen Feuer hat. die Ons- 
Polizeibehörde nicht dem betreffenden Einzelrichter, sondern zunächst und zwar sofort dem 
Kreisgerichte oder unmitkellar dem betreffenden Untersuchungorichter desselben Anzeige zu 
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