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3) Ministerialbelanmmachung, das neue Bahnpolizeiregl 1 für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn betr.,
vom 3. Oltober 1863.
Nachdem das zeliher für die Thüringische Eisenbahn und deren Zweigbahnen in
Geltung gewesene, mittels der Ministerialbekanntmachung vom 15. Jannar 1859 publi-
zirte Bahnpolizeireglement eine Umarbeitung erfahren hat und dieses neue Reglement
in Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha veröffentlicht worden ist, so bringen
wir dasselbe für die diesseitige Strecke der Gera-Weißenfelser Eisenbahn in Gemäßheit
des Art. 9 des über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Gera und
Weißenfels abgeschlossenen Staatsvertrags und 8. 13 der Konzessionsbedingungen für
die Gera-Weißenfelser Eisenbahn in Nachstehendem gleichfalls hiermit zur. öffentlichen
Kenntniß.
Gera, den 3. Oktober 1863.
Fürstliche Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Bahnpolizeireglement
für
die Gera-Weißenfelser Eisenbahn.
I. Von den Bahnpolizei-Beamten.
§. 1. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtel, nach
statutenmäßig eingeholter Genehmigung der betheiligten drei Regierungen einen Betriebs=
Director anzustellen, welcher für die Ausführung aller durch dieses Reglement vorgeschric-
benen oder sonst angeordneten Maßregeln zur Sicherung des Betriebes persönlich ver-
antwortlich ist.
#§. 2. Auher dem Betriebs-Director sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ih-
rer Verantworklichkeit berufen und verpflichtet:
Der Stellvertreter des Bekriebs-Directors,
die Abtheilungs-Ingenieure,
die Bahnmeisier,
die Bahnwärter und Brückenwärter,
die Bahnhofs-Inspeckoren,