Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen gestallet ist oder gestattet 
werden wird. Sic köunen in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und 
daselbst wohnen und Häuser und Magazine micihen und bewohnen und, soweit die Lau- 
desgesehe es gestatten, Groß, oder Klein-Handel treiben mit allen Arten von Erzeugnissen, Ma- 
nufakturen und Waaren und sollen für ihre Person und Eigenthum und bei Ausübung 
ihres Gewerbes und Handels denselben Schutz und dieselbe Sicherheit genießen, deren 
nach den Geseben der betreffenden Länder die einheimischen Unterthanen und Bürger 
sich erfreuen. 
Ingleichen soll es den Kriegsschifsen und den Packet= oder Post.Schiffen eines je- 
den der vertragenden Theile freisiehen, nach allen Häfen, Flüssen und Pläten innerhalb 
der Gebiete de# Anderen, wo jetzt oder künftig Kriegsschiffe, oder Post= oder Packet- 
Schiffe anderer Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst zu ankern, zu bleiben 
und Ausbesserungen vorzunehmen, wobei sie jederzeit den Gesetzen und Verordnungen 
der resp. Länder unterworfen bleiben. 
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Arti- 
kels die Küslenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Geblete belegenen 
Hasen nicht einbegreisen; es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht angeseben werden, 
wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des Gebietes Ei- 
nes der kontrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder in derselben 
Weise enklöscht. 
Artikel J. 
Es sollen keinem Artikel, welcher Boden= o er Gewerbs-Erzeugniß der Republik 
Chili ist, andere oder höhere Zöllc bei der Einfuhr in die Staaten des Zollvereines, 
und es sollen keinem Artikel, welcher Boden= oder Gewerbs. Erzeugniß der Zollvereins= 
Staaten ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die Gebiete der Republik Chili 
auferlegt werden, als jeht oder künftig von dergleichen Artikeln, welche da Voden- 
oder Gewerbs, Erzeugniß irgend eine fremden Landes sind, entrichtet werden. 
Ebensowenig sollen andere oder höhere Zölle oder Abgaben in den Besiyungen 
oder Gebieten eines der vertragenden Theile auf die Ausfuhr irgend cines Arkikels nach 
den Beützungen oder Gebicten des anderen gelegt werden, als diejenigen, welche jetzt 
oder künftig auf die Auefuhr des gleichen Artikels nach irgend einem anderen fremden 
ande gelegt werden. Es soll kein Verbot auf die Einfuhr irgend eines Boden= oder 
Gewerbs-Erzeunnisses der Gebiele eines der beiden vertragenden Theile in die Gebiete 
des anderen gelezt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Einfuhr derselben Bo- 
den= oder Gewerbs- Erzeugnisse irgend eines anderen Landes erslreckt; auch soll kein 
Verbot auf die Ausfuhr irgend eines Artikels aus den Gebieten des einen der belden 
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