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Schema zu einer schriftlichen Taxe
GZus. 51. des Reglements).
Die schristliche Taxe muß folgende Nubriken enthalten:
1)
2)
5)
-
–—
)
ES
—
I
10)
19
12)
Namen des Eigenthümers, Bezeichnung des Gebäudes (Scheune, Stall 1.), Hausnummer;
Dimensionen, kubischet Inhalt, Slockwetke;
Mateeial und Bekachung;
Klasse, in welche das Gedäude gehört, und Gründe dasür;
Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebäudes mit Berücksichtigung des gezen-
wärtig üblichen Arbeitslehues, und der gegenwärlig an dem betreffenden Orte üblichen Preile,
neu aufzubauen gekostet haben würde;
Alter des Gebäudes, — Angabe des Prozenklates, welchen der Werih drfsselben durch die
Zeit und dadurch verloren hat, dah es Reparaturen bedarf, oder ein Umbau ersorderlich K.
JeWiger verbrennbarer Werih des Gebäudes u exmitteln durch Abzug der Rubrik 6 von
der Rubrik 5);
Veransälen der Nebenvortheile an Remission, Hülfssuhren ꝛc., welche im Falle eines
Brandes dem Eigenthümer zu Gute kommen;
Jehiger Werlb, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für seinen Beslier hat I#n er-
mitteln durch Abzug der Rubrik 8. von NRubrik 7.);
Muthmaßliche Werthsverminderung des Gebäudes in neun Jahren;
Werth des Gebjiudes noch Ablauf von neun Jahren (zu ermitteln durch Abzug der Rubril
10. von der Rubrik 9.);
Höchste zuläsige Versicherung, welche von den Feuersozietätsbehörden mit Berücksichtigung
des S. 46. des Reglemento, noch Maaßgabe vorstebender Ermitlelungen, festzusezen ist.