Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Schema zu einer schriftlichen Taxe 
GZus. 51. des Reglements). 
Die schristliche Taxe muß folgende Nubriken enthalten: 
1) 
2) 
5) 
- 
–— 
) 
ES 
— 
I 
10) 
19 
12) 
Namen des Eigenthümers, Bezeichnung des Gebäudes (Scheune, Stall 1.), Hausnummer; 
Dimensionen, kubischet Inhalt, Slockwetke; 
Mateeial und Bekachung; 
Klasse, in welche das Gedäude gehört, und Gründe dasür; 
Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebäudes mit Berücksichtigung des gezen- 
wärtig üblichen Arbeitslehues, und der gegenwärlig an dem betreffenden Orte üblichen Preile, 
neu aufzubauen gekostet haben würde; 
Alter des Gebäudes, — Angabe des Prozenklates, welchen der Werih drfsselben durch die 
Zeit und dadurch verloren hat, dah es Reparaturen bedarf, oder ein Umbau ersorderlich K. 
JeWiger verbrennbarer Werih des Gebäudes u exmitteln durch Abzug der Rubrik 6 von 
der Rubrik 5); 
Veransälen der Nebenvortheile an Remission, Hülfssuhren ꝛc., welche im Falle eines 
Brandes dem Eigenthümer zu Gute kommen; 
Jehiger Werlb, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für seinen Beslier hat I#n er- 
mitteln durch Abzug der Rubrik 8. von NRubrik 7.); 
Muthmaßliche Werthsverminderung des Gebäudes in neun Jahren; 
Werth des Gebjiudes noch Ablauf von neun Jahren (zu ermitteln durch Abzug der Rubril 
10. von der Rubrik 9.); 
Höchste zuläsige Versicherung, welche von den Feuersozietätsbehörden mit Berücksichtigung 
des S. 46. des Reglemento, noch Maaßgabe vorstebender Ermitlelungen, festzusezen ist.
	        
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