Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 3. 
Annabme der Freiwilligen. 
Jeder Unserer männlichen, zum Kriegsdienst tauglichen Unterkhanen, welcher ent- 
weder das conseriptionspflichtige Alter noch nicht erreicht hat, oder aus einem sonstigen 
Grunde zum Mllitairdienst nicht verpflichtet ist, kann vom zurückgelegten 18. bis 30. 
Jahre frelwillig in; den Milltairdtenst eintreten, wenn er die staatsbürgerlichen Rechte 
nicht verloren hat. Ist er wegen eines, den Verlust der letzteren nach sich ziehenden 
Verbrechens in Untersuchung, so kann leine Aufnahme in den Militairdienst erst nach er- 
folgter Freisprechung geschehen. 
Der freiwillige Eintrikt befreit von der Confcription. 
Junge Leute, welche als Spielleute dienen wollen, können auch vor dem 18. Lebens- 
jahre eingestellt werden. 
Jeder Freiwillige macht sich bei seinem Eintrilt verbindlich, wenigsiens sechs Jahre 
bindurch im Dienste zu bleiben. Solche Freiwillige treten zu der Altersklasse hinzu, welche 
vor ihrem Eintritt in den Dienst zuletzt zur Loosung gekommen war. 
Gesuche um Zulassung zum freiwilligen Eintritt in den Militairdienst sind beim 
Bataillonscommando anzubringen. 
8. 4. 
Nothwendigkeit der älterlichen Zustimmung bei mindersährigen Freiwilligen. 
Wer im minderjährigen Alter als Freiwilliger zum Militair eintreten will, muß von 
seinen Aeltern zu diesem Schritt Erlaubniß erhalten haben und dieselbe durch deren 
schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem Bataillonscommando beibringen. 
Die Einwilligung der Bormünder wird nicht gefordert, wenn ihnen gleich auf An- 
melden mit ekwalgen sofort erweislich gemachten Bedenken von dem Bataillonscommando 
das Gehör nicht versagt werden soll. 
G. 5. 
Anfang und Dauer der Kriegodienstpflicht. 
Die Militairdiensipflicht beginnt im ganzen Fürstenthume mit dem 1. Januar des- 
jenigen Jahres, in welchem die junge Mannschaft das 21. Lebensjahr zurücklegt. Die 
Dauer der Diensipflicht ist eine sechsjährige, vier Jahre davon kommen auf den activen 
Dienst, zwei Jahre werden für die Reserve-Diensipflicht gerechnet. 
Die Erfüllung der Diensipflicht wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die 
Altersklasse des Diensipflichtigen zum Dienst eingestellt wird. 
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Entlassung aus dem Militairdienste. 
In Friedenszeiten erhält jeder, als Freiwilliger oder durch das Loos in das Mili-
	        
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