Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Handels-Bestimmungen. 
. Erste Bestimmung. 
Nicht aufgeführte Waaren. 
Artikel, welche in dem Ausfuhr-Tarif nicht angeführt sind, sich aber in dem Ein- 
fuhr-Tarif aufgezählt sinden, sollen, wenn sie ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, 
welche ihnen durch den Einfuhr-Tarif auferlegt sind. 
In gleicher Weise sollen die im Einfuhr-Tarik nicht aufgezählten Artikel, welche sich 
im Ausfuhr-Tarif verzeichnet sinden, wenn sie importirt werden, dieselben Zölle zablen, 
die in dem Ausfuhr-Tarif ihnen auferlegt sind. 
Arkikel, welche sich weder in dem einen noch in dem andern dieser beiden Tarise 
verzeichnet finden, und auch unter den zollfreien Waaren nicht ausgeführt sind, sollen ei- 
nen Zoll von fünf (5) Prozent ad valorem zahlen, wobel der Marktprelo zum Grunde 
gelegt werden soll. 
Zweite Bestimmung. 
Jollfreie Waareu: 
Gold und Silber in Barren. 
Fremde Münzen. 
Mehl, Maismehl, Sago, Biccuit. 
Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse. 
Käse, Butter, Zucker-Waaren. 
Fremde Kleidungsstücke. 
Gold- und Juwelier-Waaren. 
Silber- und plattirte Waaren. 
Parfümerien. 
Seise aller Art. 
Holzkohlen. 
Breunholz. 
Fremde Kerzen. 
Fremder Tabak. 
Freude Cigarren. 
Wein, Bier und Spirttuosen.
	        
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