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Vorkommende baare Auslagen, die Fuhrlöhne und Zehrungen bei den, außer dem
Wohnorte der Beamien vorkommenden Expeditionen und dergleichen werden aus der
Staatskasse vergütet.
Alle Kosten, welche durch das Verfahren gegen einen, für schuldig erkannten Aus-
gebliebenen oder Ausgetretenen entsiehen, sind aus dessen Vermögen an die Recrutirungs-
behörde zu bezahlen. In Fällen, wo Andere wegen Vorschubs zur Umgehung der Kriegs-
dienstpslicht von Militairpflichtigen in Untersuchung und Strase genommen sind, kann
der aus dem Vermögen des betroffenen Ausgetrekenen nicht zu erholende Kostenbetrag
substdiarisch von diesen beigetrieben werden. Kann die Entrichtung der Kosten weder
aus dem Vermögen des Ausgetretenen, noch von den wegen ihrer Ml#wirkung zum
Austreten Bestraften bewirkt werden, so sind die baaren Auslagen aus der Staatskasse
zu vergüten. Mehrere Ausgetretene desselben Recrutirungsbezirks, gegen welche das
vorgeschriebene Verfahren zur Ausführung kommt, haben für die Kosten, welche dieselben
gemeinschaftlich betreffen, in soliqum zu haften.
, §.69.
Wegfall der älteren Bestimmnungen.
Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschristen, namentlich
die Verordnungen und Gesehe vom 2. Jannar 1823, 2. Februar 1847, 22. August
1848, 25. November 1849, nebst dem der letztern beigefügten Auszug aus der Erläu-
terungs-Verordnung für die Fürstenthümer Schleiz und Gera vom 30. Januar 1836
und 1. Juni 1839 und das Gesetz vom 12. Dezember 1857 lind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterscheist und beigedrucktem Fürstlichen
Jufiegel.
Schloß Schlelz, am 29. Juni 1864.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwiß.